§
1 Name und Sitz
1. Der am 16.05.1988 gegründete Verein trägt
den Namen Verein für Sport- und Körperpflege
Bungerhof-Delmenhorst.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Delmenhorst.
§ 2 Zweck des Vereines
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Ziel des Vereines ist
die planmäßige Förderung des Breiten-
und Leistungssports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereines der Stadt Delmenhorst zu, die es zweckgebunden
dem Sport wieder zur Verfügung stellen muß.
4. Die Vereinsmitglieder haben auch im Falle ihres Ausscheidens
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Eintragung in das
Vereinsregister
1. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Delmenhorst eingetragen werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die die in der Satzung festgelegten Ziele
anerkennt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung beantragt, die bei Minderjährigen
von dem Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem
sie beantragt wurde.
2. Die Abgabe der Eintrittserklärung bedeutet vorläufige
Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig,
wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats die endgültige
Aufnahme schriftlich abgelehnt hat. Die Angabe von Gründen
ist nicht erforderlich.
Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der
Satzung einschließlich der erlassenen Ordnungen
unterworfen.
§ 5 Erlöschen der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt,
Tod, Streichung von der Mitgliedsliste, Ausschluß
aus dem Verein oder Auflösung des Vereins.
2. Der freiwillige Austritt muß dem Vorstand schriftlich
vier Wochen vor dem 30.06. bzw. 31.12. erklärt werden,
er wird mit dem Ende des jeweiligen Halbjahres wirksam.
Bei Minderjährigen muß der Austritt vom Erziehungsberechtigten
unterschrieben werden.
3. Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliedsliste
muß der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied mit
6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung
muß dem Mitglied schriftlich angedroht werden. Von
der Androhung bis zur Streichung müssen mindestens
3 Wochen liegen. Nach Ablauf der Frist muß die Streichung
automatisch erfolgen.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Schuld bleibt unberührt.
4. Ein Mitglied kann auf' schriftlichen Antrag, nach vorheriger
Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
a) wegen grober oder vorsätzlicher oder wiederholter
Verstöße gegen die Satzung und Ordnung der
Vereins,
b) wegen Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins
oder groben unsportlichen Verhaltens,
c) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Beschluß über den Ausschluß muß
dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden.
Gegen diesen Beschluß kann er innerhalb von 14 Tagen,
gerechnet vom Zustellungsdatum ab, schriftliche Beschwerde
beim Ältestenrat einlegen. Mit dem Austritt oder
Ausschluß eines Mitgliedes erlöschen seine
sämtlichen, im Verein als Mitglied erworbenen Rechte,
er bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen
haftbar. Vereinseigentum ist zurückzugeben, evtl.
zu ersetzen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit
die Satzung oder Anlagen der Satzung nichts anderes bestimmen.
2. Für bestimmte Sportarten können Zusatzbeiträge
erhoben werden.
3. Beiträge und Zusatzbeiträge werden im ersten
Monat des Geschäftsjahres fällig, können
jedoch auch viertel- und halbjährlich bezahlt werden.
4. Beiträge und Zusatzbeiträge sind bargeldlos
zu entrichten.
5. Beitragsrückstände werden schriftlich angemahnt.
Wird der Mahnung nicht Folge geleistet, kann gemäß
§ 5 der Satzung verfahren werden.
6. In besonderen Fällen kann auf Antrag vom Vorstand
Mitgliedern der Betrag gestundet oder auch teilweise,
zeitweise oder ganz erlassen werden.
7. Bei minderjährigen Mitgliedern haften die Erziehungsberechtigten
für die Beitragsschuld.
8. Der Vereinsbeitrag wird jährlich von der Hauptversammlung
neu festgesetzt.
Die Höhe der Zusatzbeiträge kann vom Vorstand
beschlossen werden.
§ 7 Ehrungen
1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche
sportliche Leistungen, für Verdienste um den Sport
und für langjährige Mitgliedschaft. Einzelheiten
sind in einer Ehrenordnung geregelt.
2. Die in de Vereinen VSK Delmenhorst-Bungerhof und SV
Atlas Delmenhorst in dieser Hinsicht erworbenen Zeiten
bleiben bestehen.
§ 8 Wahl- und Stimmfähigkeit
1. Die Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr
Wahl- und Stimmfähigkeit in satzungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlungen. Die Wahlfähigkeit
zum geschäftsführenden Vorstand erlangt das
Mitglied erst bei Volljährigkeit und mindestens 1-jähriger
Mitgliedschaft.
2. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht
allen Mitgliedern des Vereins, vom vollendeten 14. bis
zum Ausscheiden aus der Jugendabteilung zu.
3. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihre Beitragsverpflichtungen
ordnungsgemäß erfüllt haben. Das Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können
an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen
und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 9 Organe
1. Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Mitgliederversammlungen können einberufen werden
durch Beschluß des Gesamtvorstandes, oder wenn 25
% der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand einen
entsprechenden
Antrag schriftlich vorlegen.
Die Mitgliederversammlung ist dann schriftlich einzuberufen.
3. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher entweder
durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntgabe in
dem "Delmenhorster Kreisblatt" zu erfolgen.
4. Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
muß in jedem Jahr stattfinden, sie soll im ersten
Vierteljahr des Geschäftsjahres vom geschäftsführenden
Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen
werden.
Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) die Jahresberichte des Vorstandes
c) der Kassenbericht
d) der Bericht der Kassenprüfer
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Neuwahl des Vorstandes, des Ältestenrats und
der Kassenprüfer, soweit erforderlich nach Ablauf
der Wahlperiode.
g) Beschlußfassung über den Haushaltsplan
h) die Festsetzung der Beiträge und evtl. der Zusatzbeiträge
i) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
j) Verschiedenes
5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen
dem Vorstand mindestens 8 Tage vorher schriftlich vorliegen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge
zur Mitgliederversammlung zu stellen. Sind diese nicht
fristgerecht beim Vorstand eingegangen, muß die
Dringlichkeit von der Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit
eingeholt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Mehrheit,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung werden nicht gezählt.
6. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit
von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich, sie
kann nur auf der Jahreshauptversammlung erfolgen.
Zur Änderung des Zwecks des Vereines (§ 2 der
Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich;
die Zustimmung der, nichterschienenen Mitglieder muß
schriftlich vorliegen.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10
stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
7. Über den Verlauf der Versammlung und über
die Abstimmung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
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§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht
A als geschäftsführender Vorstand gem. §
26 BGB aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Kassenwart
B als Gesamtvorstand aus
a) geschäftsführender Vorstand
b) Vorsitzende der Abteilungen
c) Vertreter für Jugendsport
d) Vertreter für Frauensport
e) Vertreter für Rechts- und Sozialfragen
f) Vertreter für Verwaltungsfragen
2. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes sind zur gemeinschaftlichen Vertretung der
Vereine befugt, darunter der 1. und einer der stellvertretenden
Vorsitzenden. Bei Abstimmungen im geschäftsführenden
Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden.
3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt
die Leitung des Vereins in finanzieller Hinsicht. Er
ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
durch die Satzung oder Geschäftsordnung anderen
Organen des Vereins zugewiesen sind. Der geschäftsführende
Vorstand ist ferner zuständig für die Anstellung
und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern.
Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.
4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören,
soweit sie nicht in den Aufgabenbereich des geschäftsführenden
Vorstandes fallen:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Beantragung von erforderlichen Ausgaben und Einnahmen
an den geschäftsführenden Vorstand
c) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben das Recht,
an allen Sitzungen der Abteilungen beratend, die Vorstandsmitgliede
des geschäftsführenden Vorstandes mit Sitz
und Stimme teilzunehmen.
5. Der Vertreter für Jugendsport wird in einer
gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des
Vereins gewählt (vergl. § 8 Ziff. 2). Die
Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der
Einberufungsvorschriften des § 10 der Satzung.
Die Wahl des Vertreters für Jugendsport bedarf
der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
6. Der Gesamtvorstand wird auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden
einberufen oder wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten Wahl zu berufen.
7. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Jedes
Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger
gewählt oder gemäß Ziffer 6 berufen
ist.
§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebene Sportarten bestehen
Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß
des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilungen handeln autonom. Sie können
die von der Mitgliederversammlung durch den Haushaltsplan
bereitgestellten Mittel im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten
des Vereins selbst verwalten.
Die Abteilungen haben rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung
ihre Etatplanung dem Gesamtvorstand vorzulegen.
3. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen
Stellvertreter, dem Jugendwart und Mitarbeiter, denen
feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen
werden nach Bedarf einberufen. Zu Beginn des Geschäftsjahres
und vor der Jahreshauptversammlung des Vereins hat die
Abteilung eine Versammlung ihrer Mitglieder einzuberufen.
Sie nimmt den Bericht des Abteilungsvorstandes entgegen,
erteilt dem Abteilungsvorstand Entlastung und wählt
nach Ablauf seiner Amtszeit einen neuen Abteilungsvorstand.
4. Der Abteilungsvorstand muß mindestens gebildet
werden aus
:
a) dem Abteilungsleiter
b) dem stellvertr. Abteilungsleiter
c) dem Abteilungsjugendwart
soweit die Abteilung eine Jugendabteilung bzw. Gruppe
unterhält
Weitere Mitglieder für den Abteilungsvorstand sind
von der jeweiligen Abteilung entsprechend ihrer Arbeitsweise
vorzusehen.
5. Der Abteilungsvorstand wird von der Versammlung der
Mitglieder der jeweiligen Abteilung für einen Zeitraum
von 2 Jahren gewählt.
Der Jugendabteilungswart sinngemäß nach §
11 Ziffer 5 bedarf der Zustimmung der Abteilungsversammlung.
Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten
die Einberufungsvorschriften des § 10 der Satzung
entsprechend. Die Einberufung kann jedoch durch Bekanntgabe
bei den Übungsstunden und durch Aushang am Übungsort
mindestens 14 Tage vorher erfolgen.
6. Der Abteilungsvorstand ist gegenüber dem Vorstand
verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet. Von der Abteilungsversammlung sind Protokolle
zu fertigen und diese von dem Protokollführer und
Abteilungsleiter unterschrieben, dem Vorstand zuzuleiten.
§ 13 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus 5 Vereinsmitgliedern,
die mindestens das 40. Lebensjahr erreicht haben und
dem Verein mindestens 10 Jahre angehören.
2. Der Ältestenrat wählt einen Vorsitzenden
aus seinem Kreis.
3. Der Ältestenrat hat die Aufgabe, das Ansehen
des Vereins zu wahren. Er ist Einspruchstelle für
Ausschlüsse aus dem Verein. Er unterbreitet in
diesen Angelegenheiten dem geschäftsführenden
Vorstand eine Beschlußempfehlung.
In zeitlich begrenztem Umfang können dem Ältestenrat
vom Gesamtvorstand bestimmte Aufgaben zugewiesen werden.
§ 14 Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Das erste Geschäftsjahr läuft vom 16.05.1988
bis zum 31.12.1988.
§ 15 Kassenprüfer
1. Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis
der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer
und einen Vertreter für die Amtsdauer von 2 Jahren.
In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus, der
Vertreter wird Kassenprüfer. Es ist ein neuer Vertreter
zu wählen. Zum Kassenprüfer können nur
Mitglieder gewählt werden, die nicht einem Organ
des Vereins angehören.
2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung und der Belege prüfen, diese
durch ihre Unterschrift bestätigen und der Jahreshauptversammlung
hierüber einen Bericht vorlegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer
zunächst dem Kassenführer und unverzüglich
dem geschäftsführenden Vorstand berichten.
4. In der Jahreshauptversammlung beantragen die Kassenprüfer
bei ordnungsgemäßer Buchführung die
Entlastung des Kassenwartes.
§ 16 Haftung
1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber
nicht für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen
und Übungen entstehende Unfälle, Beschädigungen
oder Diebstähle. Eine Haftung des Vereins wird
auch dann ausgeschlossen, wenn anläßlich
von Wettkämpfen und Übungsstunden Wertsachen
dem Übungsleiter oder Betreuer zur Verwahrung übergeben
werden. Ebenfalls kann der Verwahrer nicht in Anspruch
genommen werden. Der Anspruch an die Sportunfall- und
Sporthaftpflichtversicherungen, die vom Sportbund abgeschlossen
sind, bleibt hiervon unberührt.
2. Jedes Mitglied haftet vermögensrechtlich dem
Verein gegenüber für alle dem Verein vorsätzlich
oder fahrlässig von ihm zugefügten Schäden.
3. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins
haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 17 Mitgliedschaft
in Verbänden
Der Verein wird Mitglied des Landessportbund Niedersachsen
und der zuständigen Fachverbände.
§ 18 Auflösung
Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung
mit mindestens 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Abstimmung ist geheim. Der Beschluß über
die Auflösung kann nur in einer ausschließlich
für diesem Zweck besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung
gefaßt werden.
Die Einberufung zu einer Versammlung hat unter Mitteilung
der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
Der Vorstand bleibt bis zur vollständigen Auflösung
im Amt.
Delmenhorst, den 16.05.1988
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